Satzung


I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

(1) Der Verein heißt:

Altmärkische Anwaltsvereinigung  e.V.

Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins e.V. und des Anwaltsverbandes im Land Sachsen-Anhalt.

Der Verein soll  in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Vereinsbezirk erstreckt sich über den Bereich der Kreisgerichte Gardelegen, Genthin, Haldensleben, Havelberg, Klötze, Osterburg, Salzwedel und Stendal und damit dem Bereich des Landgerichtes Stendal.

Ziel des Vereines ist die Zusammenfassung aller im Vereinsbezirk zu- und niedergelassenen Rechtsanwälte.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stendal.

   

(3) Zweck des Vereins ist:

a) die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsassistenten im Vereinsbezirk;

b) die Pflege des Gemeinsinnes und des  gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder;

c) die Förderung rechtspolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten;

d) die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen;

 

(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.

 

(5) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

 

§ 2

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitgliedschaft

 

§3

(1) Der Verein besteht aus

ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 4

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zu- und niedergelassene Rechtsanwalt sein.

 

(2) über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

 

(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:

a) ordentliche Mitglieder, welche aus den in § 17 Ab. 2 BRAO genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben oder Ihren Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirkes verlegt haben;

b) ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig werden;

c) nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort kein örtlicher Anwaltsverein besteht;

d) Rechtsanwaltsassistenten und Diplom-Juristen, die im Vereinsbezirk in Anwaltskanzleien ständig angestellt sind;

In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.

Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.

 

(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wir von Ihnen nicht erhoben.

 

§ 5

(1) Die Mitgliedschaft endet, durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.

Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.

 

(2) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe fällig, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.

 

III. Vereinsorgane

 

§ 7

Organe des Vereins sind:

A. der Vorstand,

B. die Mitgliederversammlung

 

IV. Vorstand

 

§ 8

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schatzmeister.

 

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 4 Jahre. Die Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlordnung.                                                                                                              

Wiederwahl ist zulässig.                                                                                        

Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft.

Bei  Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.      

 

§ 9

(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.

 

(2) Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

(3) Im Fall einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der in § 8 (1) angegebenen  Reihenfolge vertreten; die weiteren Vorstandsmitglieder rangieren nach dem Lebensalter.

 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.  

 

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen.

Er kann für einzelne Aufgabengebiete längstens für die Dauer seiner Amtszeit oder unabhängig davon Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen und abberufen. 

 

(6) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten.  

Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister können auch Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.                                                            

 

§10

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle des Vereins einrichten.