Satzung
Satzung des Anhaltinischen Anwaltvereins e. V.
Stand: 12.04.2021
§ 1 Vereinszweck 1. Zweck des Anhaltinischen Anwaltvereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft im Bezirk des Landgerichts Dessau-Roßlau. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist überparteilich und überkonfessionell und soll auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstreben. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e. V. 2. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen. |
§ 2 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Anhaltinischer Anwaltverein e.V.“. Sein Sitz ist Dessau-Roßlau. |
§ 3 Ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jeder im Bezirk des Landgerichts Dessau-Roßlau zugelassene Anwalt sein. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller binnen zwei Wochen ab Zugang der Ablehnung durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle die Mitgliederversammlung anrufen. Ausländische Anwälte und in anderen Landgerichtsbezirken tätige Rechtsanwälte können vom Vorstand auf Antrag als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. 2. Mitgliedern, deren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, kann der Vorstand in besonderen Fällen auf Antrag die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen. Abs. 1 Satz 2 bis Satz 5 gilt für derartige Anträge entsprechend. 3. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen. 4. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht. |
§ 4 Vorstand, Bestellung des Vorstandes 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. 2. Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 8 Abs. 4 in je einem Wahlgang - den Vorsitzenden, - den stellvertretenden Vorsitzenden, - den Schatzmeister, - die übrigen Vorstandsmitglieder einzeln oder gesamt. 3. Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. 4. Scheiden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister während ihrer Amtszeit aus oder werden sie auf Dauer unfähig, ihr Amt auszuüben, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson aus der Mitte der Vereinsmitglieder wählen. |
§ 5 Vorstand im Sinne des Gesetzes Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. |
§ 6 Zuständigkeit Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. |
§ 7 Mitgliederversammlung, Einberufung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn - der Vorstand es beschließt, - 1/3 der Mitglieder die Einberufung gemeinsam schriftlich bei dem Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen, oder - für eine Wahl die erforderlichen Wahlvorschläge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß eingegangen sind. 3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied, wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 4. Mindestens sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand den Mitgliedern schriftlich den Termin mit der Aufforderung bekannt, Anträge für die Tagesordnung zu stellen und Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern zu machen. Gleichzeitig teilt er mit, welche Vorstandsämter neu zu besetzen sind. Die Anträge und Wahlvorschläge müssen innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, bei der Geschäftsstelle schriftlich eingehen. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann nur über Anträge und Wahlvorschläge abstimmen, die mit der Tagesordnung bekannt gemacht worden sind. In dringenden Fällen können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung von dieser Vorschrift abweichen. Der Vorstand ist verpflichtet, ordnungsgemäß und rechtzeitig gestellte Anträge und die Wahlvorschläge mit der Tagesordnung bekannt zu machen. Gehen für die neue Wahl von Vorstandsmitgliedern Wahlvorschläge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ein, dann muss die Wahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung unterbleiben und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, deren Zweck die Neuwahl ist. 5. Bei der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Mitteilung gemäß Abs. 4 Satz 1 entfallen. Ihre Tagesordnung bestimmt sich im Falle - des Abs. 2 Alt. 1 nur nach dem Inhalt des Vorstandsbeschlusses, - des Abs. 2 Alt. 2 nur nach dem Inhalt des Antrages, - des Abs. 2 Alt. 3 nur nach der Notwendigkeit einer Neuwahl. |
§ 8 Mitgliederversammlung, Durchführung 1. Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sowie über alle Gegenstände, die satzungsgemäß als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angemeldet sind. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Versammlungsleiter übertragen. 4. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 11. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. 5. Eine Bevollmächtigung für Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen enthalten über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut wiedergegeben werden. |
§ 9 Mitgliedsbeitrag Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Das Nähere regelt eine durch die Mitgliederversammlung festzusetzende Beitragsordnung. |
§ 10 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch - Tod - Austritt - Zulassungsverlust oder - Ausschluss zum Ende eines Kalenderjahres. Die schriftliche Erklärung über die Beendigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand drei Monate vor Ende des Kalenderjahres zugehen. 2. Der Ausschluss kann verfügt werden, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit Beiträgen mindestens in Höhe eines halben Jahresbeitrages länger als drei Monate ab Fälligkeit im Rückstand ist, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn durch das - auch politische - Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen der Anwaltschaft erheblich beeinträchtigt oder geschädigt wird. Über den Ausschluss entscheidet auf jederzeit rücknehmbaren Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. |
§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung
Für eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei dem Auflösungsbeschluss muss diese Mehrheit mindestens ein Zehntel der gesamten Mitglieder umfassen. |
§ 12 Vereinsvermögen bei Auflösung Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, sofern zu dieser Zeit der Deutsche Anwaltverein oder wenigstens ein größere Gebiete Deutschlands umfassender Anwaltverein bestehen sollte, an diesen, sonst an die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt. |