Satzung


§ 1

(1)    Der Verein heißt „MagdeburgerAnwaltVerein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Magdeburg.

Sein Ziel ist die Zusammenfassung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Landgerichtsbezirk Magdeburg.

Der MagdeburgerAnwaltVerein e.V. ist Mitglied des DeutschenAnwaltVereins e.V. Berlin und gehört als Mitglied dem Landesverband Sachsen-Anhalt an.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

(2)    Zweck des Vereins ist:

a)    die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Vereinsbezirk

b)    die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Geistes seiner Mitglieder

c)    die Förderung rechtspolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten

d)    die fachliche Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder.

 

(3)    Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.

 

(4)    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb  besteht nicht.

 

§ 2

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern und früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 4

(1)    Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt sein. Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitglieder-             

versammlung angerufen werden kann.

 

(2)    In besonderen Fällen kann der Vorstand auch nicht im Vereinsbezirk tätigen Rechtsanwälten die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.

 

(3)    Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen     nicht erhoben.

 

(4)    Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes das Ruhen seiner Mitgliedschaft beschließen.

 

(5)    Mitglieder, die ihre Zulassung aus Krankheits- und Ruhestandsgründen zurückgeben, können auf Antrag Vereinsmitglieder bleiben und auf weiteren Antrag beitragsfrei gestellt werden.

 

§ 5

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann nur mit einer Dreimonatsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbetrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.

 

(2)    Ein Mitglied das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(3)    Im Fall des Zulassungswechsels endet die Mitgliedschaft im MagdeburgerAnwaltVerein e.V. zum Ende des Kalenderjahres und nach entsprechender Mitteilung oder mit dem Tag der Aufnahme in einen neuen Anwaltverein ebenfalls nach entsprechender Mitteilung und Nachweis.

 

§ 6

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist fällig laut Beitragsordnung.

 

§ 7

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

(2)    Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 4 Jahre. Die Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlordnung. Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

 

§ 9

(1)    Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der/die von der Mitgliederversammlung gewählte Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder. Der Verein wird im Außenverhältnis im Sinne  § 26 Abs. 1 BGB vom Vorsitzenden allein oder durch die/den stellvertretende/n Vorsitzenden oder den/die Schatzmeister/in, die jeweils Einzelvertretungsbefugnis haben, vertreten.

 

(2)    Im Innenverhältnis werden die laufenden Geschäfte des Vereins durch den/die Vorsitzenden/ Vorsitzende geführt. Er/Sie ist berechtigt, in allen dringenden Fällen allein zu entscheiden. Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und zuletzt von den weiteren Vorstands-mitgliedern, diese wiederum in der Reihenfolge des jeweils an Lebensjahren ältesten Vorstands-mitgliedes vertreten.

 

(3)    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsreglung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen oder abberufen.

 

(4)    Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz für Aufwendungen und Reisen in Vereinsan-gelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister können Aufwandspauschalen festgelegt werden.

 

§ 10

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten.

 

§ 11

Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)    Wahl des Vorstandes

b)    Entlastung des Vorstandes

c)    Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses

d)    Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung 

e)    Entscheidung über Statutsänderungen

f)     Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung), und zwar in den ersten fünf Monaten des Jahres.

 

§ 13

(1)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.

 

(2)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.

 

§ 14

(1)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder in der genannten Reihenfolge.

 

(2)    Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch das Statut eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(3)    Zu einem Beschluss, der eine Statutenänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, welche mindestens die Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder darstellen muss. Wird diese Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Statutenänderung ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird.

 

(4)    Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

 

§ 15

(1)    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und ¾ aller Stimmberechtigten.

 

(2)    Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

(3)    Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die ordentliche einberufene Mitgliederversammlung in Kraft, frühestens jedoch mit der Eintragung beim zuständigen Vereinsregister.