Satzung

des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Deutschen Anwaltverein


 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1)Der Verein trägt den Namen „Landesverband Sachsen-Anhalt im Deutschen Anwaltverein e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Dessau und ist im Vereinregister eingetragen.

2)Zweck des Vereines ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte im Land Sachsen-Anhalt. Er verfolgt das Ziel, alle Anwaltvereine des Landes Sachsen-Anhalt zu umfassen.

3)Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

4)Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen. Der Verein kann – auch gemeinsam mit anderen Landesanwaltvereinen – Büros im Inland errichten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit.

 

§ 2

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1)Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinbezirk gegründete Anwaltverein sein, der auch dem DAV angehört. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

2)Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

3)Die Mitgliederversammlung kann Rechtsanwälten, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ein Vereinsbeitrag wird von Ihnen nicht erhoben.

4)Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes das Ruhen seiner Mitgliedschaft beschließen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Auflösung des Mitgliedsvereins oder durch Ausscheiden aus dem Deutschen Anwaltverein e.V.. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt in jedem Fall unberührt.

2)Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrags im Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Organe

 

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 6 und § 7) und die Mitgliederversammlung (§ 10 und § 11).

 

§ 6

Vorstand

 

1)Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam. Wählbar sind nur Vorstandsmitglieder von Mitgliedsvereinen.

2)Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder wählen.

3)Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft im örtlichen Anwaltverein.

4)Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode statt. Dies gilt entsprechend für die weiteren Vorstandsmitglieder nach Abs. 2.

 

§ 7

Beschlussfassung, Vertretung

 

1)Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder bei Bedarf durch schriftliche Abstimmung.

2)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen.

3)Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten.

 

§ 8

Ausschüsse

 

1)Der Vorstand kann ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet über deren Auflösung.

2)Die Ausschüsse arbeiten nach Maßgabe ihrer Einsetzung. Der Vorsitzende wird durch den Vorstand bestimmt. Sie können sich mit eigenen Initiativen an den Vorstand wenden.

3)Der Vorstand kann für die Arbeit der Ausschüsse Richtlinien erlassen.

 

§ 9

Geschäftsstelle

 

Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle des Vereins einrichten und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestellen.

 

§ 10

Mitgliederversammlung, Aufgaben und Einberufung

 

1)Die Mitgliederversammlung besteht aus jeweils zwei Vertretern der Mitgliedsvereine, von denen jeweils einer/eine dem Vorstand seines/ihres Vereins angehören muss.

2)Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a)die Wahl des Vorstandes

b)die Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes

c)die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und den Erlass einer Beitragsordnung

d)die Entscheidung über Satzungsänderungen

e)die Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes

3)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung), und zwar in den ersten sechs Monaten des Jahres.

4)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mitteilung in Textform. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zugehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden, Anträge auf Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

5)Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter nach Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies gemeinsam schriftlich beantragen.

 

§ 11

Mitgliederversammlung; Leitung und Beschlussfassung

 

1)Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter oder der Schatzmeister.

2)Bei Abstimmungen hat jeder anwesende Vereinsvertreter eine Stimme. Eine Vertretung in Vollmacht ist ausgeschlossen. Ein Ehrenmitglied hat ein Stimmrecht, wenn es am 19.05.2010 bereit ein Stimmrecht inne hatte und es als Rechtsanwalt zugelasen ist. Im Übrigen haben Ehrenmitglieder ein Mitberatungsrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht

3)Die Mitgliederversammlung beschießt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4)Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, welche mindestens die Hälfte der Stimmen der Mitglieder darstellen muss. Wird die Hälfte der Stimmen der Mitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird.

5)Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

 

§ 12

Auflösung

 

1)Die Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

2)Der Beschluss ist nur wirksam, wenn in der Versammlung mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten ist. Ist die Hälfte oder weniger als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten, so hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen zwei Monaten stattzufinden hat. Diese Mitgliederversammlung ist bezüglich der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

3)Im Falle der Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung die Verwendung des Vereinsvermögens, die dem Vereinszweck entsprechen muss.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit seiner Eintragung in Kraft.